Pflegekosten

Die Kosten für eine notwendige Pflege durch ein Pflegekraft oder Pflegeinrichtung sind erstattungsfähig, wenn der Antragssteller mindestens dem Pflegegrad 2 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet werden kann.

Der Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten setzt voraus, dass zwischen anerkannten Verfolgungsleiden und Pflegebedürftigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Der Eintritt der Pflegebedürftigkeit ist der Entschädigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dabei ist eine detaillierte Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Pflegebedürftigkeit vorzulegen. Ferner soll mitgeteilt werden, wie und durch wen die Pflege erfolgen soll und welche Kosten voraussichtlich entstehen werden.

Die Behörde prüft dann durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens, ob eine verfolgungsbedingte Pflegebedürftigkeit vorliegt und in welchem Ausmaß eine Pflegekraft oder Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden muss.

Der spätere Erstattungsantrag ist unmittelbar bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. Ihm sind spezifizierte Quittungen der Pflegekraft bzw. die Rechnung der Pflegeeinrichtung beizufügen.